Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist in Deutschland zwingend eine Beglaubigung oder Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben. Dazu gehören beispielsweise
- Haus- und Grundstückskäufe,
- Erbverträge
- oder Gesellschafterverträge bei einigen Unternehmensformen.
- Auch bei Unternehmensgründungen,
- Eheverträgen,
- Schenkungen
- und Patientenverfügungen werden notariell beglaubigte Verträge aufgesetzt.
In manchen Fällen, wie etwa bei einem Testament ist der Gang zum Notar zwar nicht vorgeschrieben, empfiehlt sich aber, um Rechtssicherheit zu erlangen. Für seine Leistungen stellt der Notar Gebühren in Rechnung und kann einen Ausgleich für seine Auslagen verlangen.
Grundlage hierfür ist die Bundesnotarordnung, die im laut §17 Abs. 1 Satz dazu verpflichtet die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Zwar haben Notare kleine Spielräume bei den Gebühren, die festgelegten Grenzen dürfen sie aber nicht verlassen. Zum 1. August 2013 wurden die Gebühren erstmals seit Ende der 1980er Jahre durch das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhöht.
Fortan gelten für viele Leistungen deutlich höhere Gebührensätze, über deren konkrete Auswirkungen sehr unterschiedliche Informationen im Umlauf sind. Die eigene Standesorganisation, die Bundesnotarkammer, geht von einer durchschnittlichen Erhöhung von 15 Prozent aus. Tatsächlich hängt die Veränderung vom Einzelfall ab, in vielen Fällen kann es zukünftig sogar billiger werden.
Das liegt unter anderem daran, dass für jede einzelne Tätigkeit des Notars ein eigener Gebührensatz existiert. Genau dies wurde mit der Gesetzesnovelle beabsichtigt, die einzelnen Tätigkeiten sollten stärker ausdifferenziert und transparenter werden, sie sollten sich aber auch nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit der Beurkundung durch das neue Gesetz ausschließlich auf Notare übertragen worden und orientiert sich damit an der der realen Praxis. Bislang basierte die Gebührenordnung noch auf einem Gesetz aus dem Jahr 1936, als Beurkundungen hauptsächlich von Gerichten durchgeführt wurden.
Die Höhe der Notarkosten ist abhängig vom Wert des Geschäfts
Mit der neuen Gebührenordnung sind nun sämtliche Kostentatbestände durch ein Gesetz definiert. Damit lassen sich die Gebühren für ein Rechtsgeschäft genau nachvollziehen. Mit dem jeder Tätigkeit oder Auslage zugrunde liegenden Gebührensatz lässt sich die Gebühr in Abhängigkeit des Geschäftswertes, beispielsweise der Wert eines Grundstücks, errechnen. Insgesamt werden damit
- die Beratungsleistungen des Notars,
- die Anfertigung von (Vertrags-) Entwürfen
- sowie der eigentliche Akt der Beurkundung abgegolten.
Damit Notare, vor allem in strukturschwachen Regionen, kostendeckend arbeiten können, wurden für Beurkundungen mit einem geringem Geschäftswert Mindestgebühren eingeführt. Beispielsweise wird für ein notariell aufgesetztes Testament eine Mindestgebühr von 60 Euro erhoben.
Doch längst nicht alle Gebührensätze sind angehoben worden. Für einfache Tätigkeiten wie beispielsweise der Löschantrag für eine Grundschuld beträgt die Gebühr 20 Euro, während vor der Reform für diese Tätigkeit bis zu 130 Euro fällig waren. In Tätigkeitsbereichen, in denen starre Gebühren zu unangemessenen Ergebnissen führen können, wurden Rahmengebühren eingeführt.
Grundsätzlich sollen notarielle Leistungen für alle Bürger erschwinglich sein, auch diesen Aspekt hat der Gesetzgeber bei der Novellierung berücksichtigt. Die Bundesnotarkammer stellt auf ihren Internetseiten die Gebührenordnung zum Download zur Verfügung und bietet außerdem einen Gebührenrechner an, mit dem anfallende Notariatskosten selber errechnet werden können.
Notarkosten für ein öffentliches Testament
Grundsätzlich ist für die Ausfertigung eines Testaments kein Notar erforderlich. Es gibt die Möglichkeit seinen Nachlass selber in Form eines handschriftlichen Testaments zu regeln. Ein solches Testament ist genauso bindend wie ein notariell erstelltes, sogenanntes öffentliches Testament. Allerdings müssen beide Formen exakt den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.
Notariell erstelltes Testament
Bei einem notariell erstellten Testament übernimmt dafür der Notar die Gewähr. Er erstellt das Testament meist erst nach einer eingehenden Prüfung der Verhältnisse und einer entsprechenden Beratung zur Erbfolgeregelung.
Dafür ist das notariell erstellte Testament dann eine Urkunde und dient oftmals als Nachweis der Legitimation für die Hinterbliebenen. Damit gewähren Banken den Hinterbliebenen Zugriff auf Konten und Wertpapiere oder bei Immobilien können die Eintragungen im Grundbuchamt vorgenommen werden.
Privat erstelltes Testament
Mit einem privaten selbst verfassten Testament ist dies nicht möglich. Dann muss die Rechtmäßigkeit des Testaments erst durch ein Nachlassgericht festgestellt und durch einen Erbschein dokumentiert werden.
Die Ausfertigung des Erbscheins ist kostenpflichtig und kann in der Praxis ähnlich hoch ausfallen wie die Notarkosten für ein notariell beurkundetes Testament. Die Kosten dafür ergeben sich aus der Kostenverordnung für Notare und sind zudem abhängig vom Vermögenswert des beurkundeten Nachlasses. Für den Vermögenswert ist das sogenannte Reinvermögen maßgeblich, also die vorhandenen Vermögenswerte abzüglich vorhandener Schulden. Die Verbindlichkeiten werden allerdings nur bis zur Hälfte des Gesamtvermögens abgezogen. Hinzu kommen die Auslagen des Notars für Schriftstücke, Porto und Telefon sowie die Eintragung im Zentralen Testamentsregister. Wird das Testament zudem beim Notar hinterlegt, so können dafür weitere Kosten anfallen.
Notarkosten bei einer Schenkung
Gerne wird eine Nachlassverwaltung noch zu Lebzeiten durchgeführt. Dann ist nicht von einem Erbe die Rede, sondern man spricht von einer Schenkung. Weil es sich dabei häufig um beträchtliche Vermögenswerte handelt, gelten zum einen gesetzliche Regelungen, zum anderen sollte eine Schenkung auf stabilen rechtlichen Beinen stehen, vor allem wenn es um die
- Übertragung von Immobilien
- oder Unternehmensanteilen geht.
Die Gründe für eine Schenkung können sehr vielfältig sein und reichen
- von Steuerersparnissen
- über die klare Regelung einer Unternehmensnachfolge
- bis hin zu einer gewünschten Übertragung von Vermögenswerten.
Wird dabei die künftige Erbfolge eingehalten, so spricht man von einer vorweggenommenen Erbschaft. Ist eine Schenkung sehr komplex, etwa weil sich dadurch die Eigentümerverhältnisse in einem Unternehmen ändern, weil es sich um große Übertragungen von Grundbesitz handelt oder weil die Schenkung Auswirkungen auf die späteren Pflichtteile beim Erbe hat, dann muss der Vorgang notariell beurkundet werden. Die tatsächlichen Motive einer Schenkung sind so vielfältig wie die Möglichkeiten diese rechtlich zu gestalten. Die Leistungen des Notars reichen dabei
- von der Beratung
- und die Folgenabschätzung
- bis hin zur Beurkundung
- oder sogar Durchführung einer Schenkung.
Eventuell müssen bei der Schenkung von Unternehmensanteilen mögliche weitere Mitbestimmungen geregelt werden. Oder bei der Schenkung von Immobilienbesitz wird im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht, der sogenannte Nießbrauch, vereinbart. Die Beurkundung einer Schenkung kann der Notar nach der Kostenverordnung mit dem zweifachen Gebührensatz abrechnen. Grundlage dafür ist der Geschäftswert der Schenkung. Zusätzlich können die Auslagen des Notars in Rechnung gestellt werden. Allerdings ziehen manche Schenkungen weitere Notarkosten nach sich, beispielsweise bei der Übertragung von Grundbesitz die Änderungen im Grundbuch.
Notarkosten für einen Ehevertrag
Für Eheleute ist der Güterstand im Sinne einer Zugewinngemeinschaft gesetzlich geregelt. Dennoch können diese Regelungen durch einen Ehevertrag ergänzt oder ersetzt werden. Ein Ehevertrag kann zu jeder Zeit geschlossen werden, also vor der Heirat, aber auch danach. Weil ein Ehevertrag für den Fall einer Scheidung erhebliche Konsequenzen nach sich zieht, muss er notariell beurkundet werden. Die Höhe der daraus entstehenden Notarkosten richtet sich nach den jeweiligen Gebührensätzen in Abhängigkeit vom Geschäftswert des Ehevertrags.
Berechnung der Notarkosten bei einem Ehevertrag
Dieser Wert richtet sich nach den zusammengerechneten Vermögenswerten der Eheleute zum Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung. Allerdings kann für einen Ehevertrag auch nur das Vermögen eines Partners herangezogen werden. Als Vermögenswert wird der sogenannte Reinwert angenommen, also sämtliche vorhandenen Schulden werden abgezogen. Wird ein Ehevertrag nur über einzelne Vermögenswerte geschlossen, so ist deren Wert maßgeblich für die Gebührenfestsetzung. Für seine Arbeit erhält der Notar das doppelte des in der Kostenverordnung vorgesehenen Gebührensatzes. Darin enthalten ist
- die Beratung,
- die Ausführung der Schriftstücke
- sowie der Vorgang der Beurkundung.
Darüber hinaus kann der Notar seine Auslagen in Rechnung stellen. Ist ein Ehevertrag bereits ausgefertigt und der Notar soll diesen nur noch beurkunden, so kann er dafür nur noch die Hälfte der ursprünglichen Gebühren ansetzen. Wird mit dem Ehevertrag gleichzeitig eine Erbschaftsvereinbarung getroffen, so ist diese nicht erneut kostenpflichtig. Dagegen wird eine doppelte Gebühr fällig, wenn beispielsweise Immobilienwerte mit übertragen werden.
Notarkosten bei einer Unternehmensgründung
Die Formvorschriften zur Gründung eines Unternehmens sind sehr unterschiedlich und abhängig von der gewählten Rechtsform. Diese werden grundsätzlich nach dem Haftungsrahmen unterschieden, also in Unternehmen, deren Eigentümer privat und unbegrenzt haften und in Unternehmen, deren Haftung auf eine bestimmte Kapitaleinlage begrenzt ist. Dabei können alle Unternehmensgründungen mit einem Notar durchgeführt werden, bei den haftungsbeschränkten Rechtsformen ist dies allerdings vorgeschrieben.
So können die verbreitetsten Unternehmensformen GmbH und Unternehmergesellschaft U.G. nur durch einen Notar rechtswirksam gegründet werden. Die Tätigkeit des Notars erstreckt sich dabei auf den gesamten Gründungsprozess, von der Ausfertigung des Gesellschaftervertrags bis hin zur Eintragung im Handelsregister des zuständigen Registergerichts.
Aufgaben des Notars bei einer Unternehmensgründung
Nach einer gemeinsamen Besprechung des Gründungsvorhabens fertigt der Notar einen Entwurf des Gesellschaftervertrags aus. Eventuell notwendige Änderungen werden vom Notar durchgeführt, bevor es dann zur eigentlichen Gesellschaftsgründung kommt. In dieser Versammlung wird meist auch der Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ernannt, auch wenn dies nicht vorgeschrieben ist.
Dabei erläutert der Notar den Wortlaut des Vertrags und klärt den oder die Geschäftsführer über ihre Rechte und Pflichten auf. Darüber hinaus überzeigt sich der Notar von der Einhaltung der Formvorschriften. Dazu gehört auch die Einzahlung des Stammkapitals in der erforderlichen Höhe. Bei einer GmbH sind dies mindestens 25.000 Euro, von denen die Hälfte zur Gründung eingezahlt sein muss. Eine U.G. kann ab einem Euro gegründet werden, die gewählte Höhe der Stammeinlage muss aber bei Gründung vollständig eingezahlt sein.
Wirksamkeit und Notarkosten einer Unternehmengsgründung
Sind alle Vorschriften eingehalten, kommt es durch Unterschrift der Gesellschafter zur Unternehmensgründung. Ihre volle Wirksamkeit erhält das Unternehmen aber erst durch Eintragung ins Handelsregister. Dieser Vorgang wird ebenfalls vom Notar durchgeführt. Die Notrakosten setzen sich dabei aus mehreren Gebührensätzen zusammen.
- Zum einen die Gebühr für den Entwurf des Gesellschaftervertrags und dessen Beurkundung,
- dann die Vorbereitung zur Anmeldung ins Handelsregister mit den dafür erforderlichen beglaubigten Unterschriften
- sowie die Übermittlung sogenannter strukturierter Daten ans Registergericht.
- Weiterhin berechnet der Notar eine Gebühr für die Überwachung der Stammkapitaleinzahlung.
Die einzelnen Gebührensätze werden dann auf die Höhe des Stammkapitals angewendet. Hinzu kommen die Auslagen des Notars für Porto und Telefon sowie die Umsatzsteuer. In der Summe belaufen sich die Notarkosten für die Gründung einer einfachen GmbH auf ungefähr 200 bis 250 Euro. Wird bei der Gründungsversammlung auch der Geschäftsführer bestellt, so verdoppelt sich der Gebührensatz für den Beurkundungsvorgang. Werden weitere Leistungen des Notars in Anspruch genommen, wie etwa die Ermittlung einer rechtssicheren Firmierung, so erhöhen sich die Kosten entsprechend. Sämtliche Notargebühren für die Gründung können bereits dem Stammkapital entnommen werden.
Notarkosten bei einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht
Krankheit oder ein Unfall können zu dramatischen Einschnitten in einem Leben führen und schlimmstenfalls den eigenen Handlungsspielraum einschränken. Wer seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann, benötigt einen Betreuer, der im eigenen Sinne handelt. Immer öfter werden diese Dinge durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung geregelt.
Während die Patientenverfügung die medizinische Betreuung regeln soll, wenn man seine Wünsche selber nicht mehr äußern kann, hat eine Vorsorgevollmacht weiter reichende Konsequenzen.
Der Betreuer hat dann die volle Rechtsfähigkeit, um gültige Erklärungen abzugeben und Rechtsgeschäfte einzugehen. Zwar bedürfen beide Verfügungen nicht zwingend der notariellen Beurkundung, durch ihre Tragweite solle aber zumindest bei der Vorsorgevollmacht der Weg zum Notar dazugehören. Der bevollmächtigte Betreuer muss ja im Ernstfall seine Vollmacht nachweisen können.
Eine schriftliche Ausfertigung ist deshalb unumgänglich. Damit diese auch eine maximale Rechtssicherheit bietet und problemlos von Behörden, Krankenhäusern oder Banken anerkannt wird, ist eine notarielle Beurkundung sinnvoll. Die Leistungen des Notars beziehen sich dabei zunächst auf die Legitimationsprüfung der Unterschriften.
Er kann aber auch
- beratend dazugezogen werden,
- übernimmt die Ausfertigung der Schriftstücke
- und bewahrt die Verfügung auf.
Die Notarkosten werden bei einer Vorsorgevollmacht in Abhängigkeit des Geschäftswerts, also des Vermögens ermittelt. Für die Patientenverfügung gibt es einen festen Kostensatz, der bei 60 Euro liegt und in allen Notariatsbüros gleich ist. Nur bei besonders hohen Vermögen kann diese Gebühr auf bis zu 160 Euro steigen.
Daniel Weber ist freier Journalist und Redakteur für Finanzfans.info. Daniel schreibt schon viele Jahre für diverse Zeitungen und Magazine Artikel in den Themenbereichen Finanzen als auch Haus und Garten.